Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die insoweit steuerlich vertretene Klägerin übersandte dem Hauptzollamt A (HZA) mit Telefax vom 28.12.2016 um 17:38 Uhr einen Antrag auf Steuerentlastung nach §
Auf die Anfrage des HZA, von welchem Ort der maßgebliche Wille ihres Unternehmens gebildet werde, teilte die Klägerin mit, dies sei X. Daraufhin übersandte das HZA A den Entlastungsantrag dem Beklagten in X.
Mit Bescheid vom 22.09.2017 lehnte der Beklagte den Entlastungsantrag ab, da dieser spätestens bis zum 31.12.2016 bei ihm als dem zuständigen Hauptzollamt hätte gestellt werden müssen. Nach §
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