BFH - Beschluss vom 05.04.2011
VIII B 179/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 8;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 696/09

Örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts bei mehreren Wohnsitzen als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 179/10

DRsp Nr. 2011/15142

Örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts bei mehreren Wohnsitzen als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Die Frage nach den tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die örtliche (Un-)Zuständigkeit ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn kein Anspruch auf Aufhebung des Steuerbescheides aus anderen Gründen besteht (§ 127 AO); dies gilt auch für Schätzungsbescheide. 2. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen aus Gründen, die nur in Bezug auf tatsächlich oder rechtlich nicht entscheidungserhebliche Umstände geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 8;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, das angefochtene Urteil gehe rechtsfehlerhaft von der Annahme aus, der Kläger habe im Streitjahr einen Wohnsitz im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gehabt, während er, der Kläger, tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin im Bezirk eines anderen Finanzamts (desselben Bundeslandes) gewohnt habe.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

a)

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).