Die Durchführung von einheitlichen und gesonderten Feststellungen in den o.g. Fällen wird derzeit auf Bund - Länder.- Ebene erörtert.
Hiebei vertritt die Mehrheit der Länder die Auffassung, dass bei Erwerber - Modellen nur über eine Bevollmächtigung des Bauträgers (§ 14 VerwVerfG, § 90 AO) zur Wahrnehmung des Bescheinigungsverfahrens und eines steuerlichen Feststellungsverfahrens und der damit verbundenen Beiziehung der beim Bauträger vorhandenen Bauunterlagen und Rechnungen die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Förderung bei allen Erwerbern - einschließlich der Beurteilung/ Einbeziehung bestimmter Aufwendungen (z.B. Planungs-, Finanzierungs-, Architekten- und Gemeinkosten des Bauträgers) - zutreffend ermittelt werden kann.
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