In seinem Urteil vom 14.02.01 -
Der Abzug von Vorkosten i.S. § 10e Abs. 6 EStG setze voraus, dass die Kosten mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Wohnung in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wirtschaftliches Eigentum an der selbstgenutzten Wohnung scheide im Urteilsfall jedoch aus, da das Dauerwohnrecht zivilrechtlich nicht wirksam bestellt worden sei.
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