Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Beiträge an eine Pensionskasse stellen Bezüge dar. Diese Bezüge bleiben bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, jedoch außer Ansatz, weil die Beiträge zum Zweck einer künftigen Altersvorsorgung in der Pensionskasse gebunden sind und damit zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes weder bestimmt noch geeignet sind.
Etwas anderes gilt, wenn die Beiträge zur Pensionskasse der individuellen Versteuerung zu unterwerfen sind, weil das Kind zur Inanspruchnahme der Förderung von Altersvorsorgebeiträgen mit Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) und Sonderausgabenabzug (§ 10a EstG) auf die Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 verzichtet hat (§ Nr. 63 Satz 2 ). In diesem Fall sind die Beiträge an die Pensionskasse dem Arbeitslohn zu zurechnen und damit in die Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen. Einkünfte des Kindes sind bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § Abs. Satz 2 überschritten ist, stets in vollern Umfang zu berücksichtigen, auch soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen (R 180e Abs. 1 ).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|