In seinem Urteil vom 18.09.2002 (Az.:
Die Kläger hatten mit „Kauf und Übergabevertrag” vom 27.11.1998 von den Eltern der Klägerin ein Zweifamilienhaus erworben. Der Vertrag bestimmt, dass die Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes zu einem Kaufpreis von 160.000 DM veräußert wird. Hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoss wurden folgende „Gegenleistungen” vereinbart:
Ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht der Eltern, Wart und Pflege der Eltern in gesunden und kranken Tagen, Zahlung von 40.000 DM zur Gleichstellung der Schwester der Klägerin sowie Pflege der zukünftigen Gräber der Eltern.
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