OFD Berlin - Verfügung vom 14.04.2000
G 1425

OFD Berlin - Verfügung vom 14.04.2000 (G 1425) - DRsp Nr. 2008/85971

OFD Berlin, Verfügung vom 14.04.2000 - Aktenzeichen G 1425

DRsp Nr. 2008/85971

§ 9 GewStG Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach Nr. 1 Satz 1

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG um 1,2 v. H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes zu kürzen. Die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen ist dabei gesondert für jeden VZ nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

Sofern ein Einheitswert für den Grundbesitz in Ostberlin noch nicht festgestellt ist, ist die Bewertungsstelle zu bitten, dies nachzuholen. Für Zwecke der GewSt bis zu diesem Zeitpunkt der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG im Vorgriff auf die Ermittlung des Einheitswerts geschätzt werden. Als Schätzungsgrundlage kann das 50fache der bei einem Hebesatz von 300 i. H. nach der Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten GrSt (§ 42 Abs. 2b GrEStG) angesetzt werden. Bei ganz oder teilweise befreitem Wohnungsbesitz ist für gut ausgestattete Wohnungen (§ 42 Abs. 2a GrStG) ein durchschnittlicher Grundstückswert von 100 DM/qm Wohn-/Nutzfläche und bei weniger gut ausgestatteten Wohnungen (§ 42 Abs. 2b ) ein durchschnittlicher Grundstückswert von 75 DM/qm Wohn-/Nutzfläche zugrunde zu legen. Für jede Garage ist ein Festwert von 500 DM anzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um einen Einzel- oder eine Sammelgarage handelt.