Mit Urt. v. 30. 3. 1995 -
Dieses nicht veröffentlichte BFH-Urt. v. 30. 3. 1995 steht im Widerspruch zu dem BdF-Schreiben v. 13. 5. 1994 S 7056a (BStBl I S. 298, USt-Kartei S 7102 Karte 14 zu § 1 UStG).
Nach dem BdF-Schreiben v. 13. 5. 1994 kann aus Vereinfachungsgründen i. d. R. ohne nähere Prüfung unterstellt werden, daß dann Bestandteile in den entnommenen Gegenstand eingegangen sind, wenn die Aufwendungen (ohne USt) für Verbesserungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten (einschl. Pflege) mehr als 20 v. H. der ursprünglichen Anschaffungskosten für den entnommenen Gegenstand betragen.
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