Eine Galerie wandte sich gegen die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der von ihr veräußerten Siebdrucke. Diese wurden von Künstlern in den Werkstatträumen, soweit dies die Siebdrucktechnik zuläßt, von Hand hergestellt. Die Künstler entwerfen eine Handskizze, fertigen die Schablonen und bereiten die Siebe vor. Mit Hilfe der Siebe bringen sie von Hand die Farbe auf den zu bedruckenden Karton auf und erstellen so die Drucke. Je Auflage werden nicht mehr als 60 Exemplare hergestellt.
Die Galerie begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die veräußerten Siebdrucke seien ebenso Kunstgegenstände wie die begünstigten Originalstiche, -schnitte, -radierungen und Steindrucke und müßten deshalb umsatzsteuerlich diesen gleichgestellt werden.
Das FA folgte dem nicht und unterwarf die Siebdruckumsätze dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).
Nach erfolglosen Verfahren vor dem FG und dem BFH (BFH-Urt. v. 14. 6. 1994 - VII R 104/93 -, BStBl II S. 777) wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung wurde vorgebracht, daß die steuerliche Ungleichbehandlung bei der Veräußerung von Kunstgegenständen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG verstoße.
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