Nach der Neuregelung des Spendenrechts ist der Landessportbund Berlin (LSB) grundsätzlich nicht mehr berechtigt, als Durchlaufstelle zu fungieren und Zuwendungsbestätigungen für Spenden an Berliner Sportvereine auszustellen.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn der LSB für die Übergangszeit bis zum 30.4.2000 noch nach dem bisherigen Durchlaufspendenverfahren für die Berliner Sportvereine Spendenbestätigungen erteilt.
Sofern der LSB einen Teil der für seine satzungsgemäßen Zwecke eingehenden Spenden an angeschlossene Sportvereine zur dortigen Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weitergibt (§ 58 Nr. 2 AO), kann er insoweit auch weiterhin Spenden-/Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Diese Tätigkeit darf aber bei summarischer Betrachtung nicht das Übergewicht der Tätigkeit des LSB darstellen.
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