Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine KapGes aufgelöst wird.
Mit Urt. v. 2. 10. 1984 (BStBl 1985 II S. 428 = DB 1985 S.
Nach den Urt. v. 3. 6. 1993 (BStBl 1994 II S. 162 = DB 1994 S.
Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG (in der bis 31. 12. 1998 geltenden Fassung):
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