Die von der IBB Berlin (vormals WBK Berlin) festgelegten Vergleichsmieten für steuerbegünstigte und öffentlich geförderte Wohnungen unterliegen einer ständigen zulässigen Erhöhung durch Förderungsabbau, Betriebskostensteigerung, Zinserhöhung u. ä.. Diese von der IBB zugelassenen Mieten sind daher in dieser Form für den steuerlichen Ansatz als Mietwert für die Folgejahre nur bedingt geeignet, denn die Mietpreise stellen ausschließlich auf den Bewilligungszeitpunkt ab und eine jeweilige Fortschreibung wegen zulässiger Erhöhungen erfolgt seitens der IBB nicht.
Es verbleibt daher für die Ermittlung der Vergleichsmiete der Folgejahre für von der IBB geförderten Wohnungen bei der Hochrechnung der Mieten laut Mietspiegel zum 1. 1. 1964 (vgl. obige Regelungen unter I. bis IV.). Denn die Mietspiegel auf den 1. 1. 1964 berücksichtigen sowohl den Umstand der öffentlichen Förderung im sozialen Wohnungsbau (Mietspiegel III, IIIa, Rdvfg. Nr. 3/91 - EW-Nr. 240 - a. a. O.) als auch den steuerbegünstigten Wohnungsbau (Mietspiegel Ia, Rdvfg. Nr. 3/91 - EW-Nr. 240 - a. a. O.).
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