Zu den Voraussetzungen für die InvZul von 10 v. H. nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 11 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InvZulG 1999 sowie für die InvZul von 20 v. H. nach § 2 Abs. 6 Satz 2 InvZul 1999 gehört, daß der Betrieb nicht mehr als 250 bzw. 50 AN in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Die OFD bittet, Auszubildende bei der Zahl der AN investitionszulagerechtlich nicht zu berücksichtigen.
Diese Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden; sie beruht auf einer bundeseinheitlichen Entscheidung.
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