OFD Berlin - Verfügung vom 18.10.2002
St 125 - S 2400- 6/02

OFD Berlin - Verfügung vom 18.10.2002 (St 125 - S 2400- 6/02) - DRsp Nr. 2008/82952

OFD Berlin, Verfügung vom 18.10.2002 - Aktenzeichen St 125 - S 2400- 6/02

DRsp Nr. 2008/82952

§§ 43-45d EStG Abstandnahme vom Zinsabschlag auf inländische Kapitalerträge ausländischer diplomatischer und konsularischer Vertretungen und ihrer Mitglieder

Das Auswärtige Amt teilte den Fremden Missionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgendes mit:

1. Amtliche Konten der ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen unterliegen nicht dem Zinsabschlag, soweit sie für unmittelbare Belange der Tätigkeit der Missionen oder Vertretungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen

2. Die beiden Wiener Übereinkommen enthalten jedoch keine Rechtsgrundlage für die Befreiung der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen vom Zinsabschlag auf private inländische Kapitalerträge. Nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d WÜD und Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d WÜK sind solche Einkünfte vom Steuerprivileg ausgenommen. Insoweit findet hier ausschließlich deutsches Steuerrecht wie folgt Anwendung: