Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Stpfl. gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM im Kalendermonat nicht übersteigen.
Zur Frage, ob auch Zinsersparnisse, die nach Abschn. 31 Abs. 8
Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da dies dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde.
Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG kleinliche Bewertungsstreitigkeiten zwischen FinVerw und Steuerbürger vermieden und der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung eines geldwerten Vorteils im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Von der Bagatellgrenze bewußt ausgenommen sind Sachbezüge, deren Erfassung durch amtliche Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte bereits vereinfacht ist.
Auch wenn in der Festschreibung des Effektivzins in Abschn. 31 Abs. 8
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