Nach § 40b zählen pauschal versteuerte Lohnteile zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung nicht zu den Einkünften eines Kindes, weil der pauschal versteuerte Arbeitslohn bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleibt (§ 40 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Beiträge an eine Pensionskasse sowie nach § 40b EStG pauschal beteuerte Beiträge für eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse stellen Bezüge dar. Diese Bezüge bleiben bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, jedoch außer Ansatz, weil die Beiträge zum Zweck einer künftigen Altersvorsorgung in der Pensionskasse gebunden sind und damit zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes weder bestimmt noch geeignet sind.
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