Mit der Bezugsverfügung wurde gebeten, anhängige Einspruchsverfahren zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht ruhen zu lassen.
Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 19.11.2003 (I R 19/03) entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer, der im Verlauf eines Kalenderjahres vom Ausland ins Inland verzieht, seine in diesem Kalenderjahr vor dem Zuzug erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Der BFH hat damit seine Urteile vom 19.12.2001 (BStBl 2003 II S. 302) sowie vom 15.5.2002 (BStBl 2002 II S. 660) bestätigt.
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