Sofern abnutzbare bewegliche WG des Anlagevermögens, die die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 2 FördG erfüllen, sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, gilt für die Berechnung der Nutzungswertentnahme folgendes:
Bewertungsmaßstab einer Nutzungsentnahme sind nur diejenigen Aufwendungen, die durch die Nutzung veranlaßt sind.
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