Bei Erträgen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von den in § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG näher bezeichneten Kapitalanlagen ist als Einnahme aus Kapitalvermögen die auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite zu erfassen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 EStG). Die Emissionsrendite ist vom Stpfl. zu ermitteln und nachzuweisen.
Weist der Stpfl. die Emissionsrendite nicht nach, so ist der stpfl. Ertrag anhand der sogenannten Marktrendite (auch: Differenzmethode oder Netto-Kursdifferenzmethode genannt) zu ermitteln (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 EStG). Danach ergibt sich der stpfl. Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bei Erwerb gezahlten Entgelt und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere bzw. Kapitalforderungen. Bei der Berechnung der Marktrendite sind Nebenkosten (insbesondere Bankprovisionen und Spesen) nicht zu berücksichtigen. Der stpfl. Kapitalertrag kann regelmäßig anhand der Abrechnungen der Kreditinstitute über den An- und Verkauf der Wertpapiere berechnet werden, die deshalb ggf. zusätzlich zur Steuerbescheinigung anzufordern sind.
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