Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.
Mit Urteil v. 2.10.1984 (BFH, Urt. v. 2.10.1984 - VIII R 20/84, BStBl 1985 II S. 428 = FR 1985,
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