Es bestehen keine Bedenken, bei Mitarbeitern in den Prüfungsdiensten genossenschaftlicher Prüfungsverbände die Wohnung als ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit und damit als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des Abschn. 37 Abs. 2
Aus der Anerkennung einer Wohnung als ortsgebundenen Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit können keine Folgerungen in bezug auf den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein etwaiges häusliches Arbeitszimmer abgeleitet werden; dies ist vielmehr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG und Abschn. 45
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