Der BFH hat in den o.g. Urteilen zur Gewährung von Kindergeld grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der Ausbildung für einen Beruf i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG gemacht, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend gelten.
Das Bundesamt für Finanzen hat mit Schreiben vom 19.10.1999 (BStBl 1999 I S. 958) die Familienkassen hierüber unterrichtet, da die Auslegung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
Sprachaufenthalte im Ausland, z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, können grundsätzlich als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden begleitet werden. Es ist nicht erforderlich, dass Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch genommen werden.
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