Gemäß Beschl. des Großen Senats des BFH v. 7.12.1967 (BStBl 1968 II S. 268) ist bei Bemessung der AfA ein Schrottwert zu berücksichtigen, wenn er im „Vergleich zu den
Der BFH hat in Ergänzung seiner Rspr. durch Urt. v. 22.7.1971 (BStBl 1971 II S. 800) entschieden, daß von einem beträchtlichen Restwert nur gesprochen werden kann, wenn dieser auch von seiner absoluten Höhe als erheblich angesehen werden muss. Bei der Ermittlung des Schrottwerts ist zu berücksichtigen, dass die zu verschrottenden Schiffe zum einen nach dem tatsächlichen Gewicht gehandelt werden und zum anderen der Arbeitsaufwand beim Abwracken kleinerer Schiffseinheiten je t Schiffsgewicht erheblich höher als bei größeren Schiffen ist.
Infolge der eingetretenen Entwicklung auf dem Abwrackmarkt bittet die OFD im Einvernehmen mit den OFD der Küstenländer von nachstehenden Wertenab 1.1.2002 siehe unter II. auszugehen:
Herstellung/Anschaffung | Wert je t Gewicht | ins Gewicht fallender Schrottwert ist anzunehmen bei mehr als |
vor dem 1.1.1978 | 40 DM | 20 000 DM |
nach dem 31.12.1977 und vor dem 1.1.1991 | 50 DM für Schiffe bis zu 1 600 BRT, |
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