In den Fällen der Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit sowie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bestehen keine Bedenken, entsprechende Rechtsbehelfe ruhen zu lassen.
Aussetzung der Vollziehung ist jedoch in beiden Fällen nicht zu gewähren, da keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen und noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Problematik vorliegen.
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