Der BFH hat mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 31.5.2005, Az.: I R 107/04, entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in den §§ 36, 37 KStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Steuerpflichtige hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerden erhoben. Das Verfahren ist unter dem Az.
Einsprüche, die sich auf o. g. Verfahren stützen, ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Vor dem FG Rheinland-Pfalz waren zwei Verfahren (
Das FG Rheinland-Pfalz hat in beiden Verfahren die Klage abgewiesen. Gegen beide Urteile wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt (
Einsprüche, die sich auf o. g. Verfahren stützen, ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
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