Im Rahmen der Einführung von Ganztagsschulen wird das Unterrichtsangebot an den betreffenden Schulen erweitert. Ein wesentliches Element stellen dabei Veranstaltungen dar, die den laufenden Schulunterricht ergänzen bzw. in Form von außerunterrichtlichen Angeboten abrunden.
Für Sachsen ist dies in §
Im Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Leistungen freier Mitarbeiter an allgemein bildenden Schulen, die im Rahmen eines Ganztagsschulkonzeptes erbracht werden, sind als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei, wenn
die Schülerinnen und Schüler an diesen unterrichtsergänzenden Veranstaltungen ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht verbindlich teilnehmen und
die Unterrichtstätigkeit regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird.
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