Grabpflegeleistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen - gleichgültig ob selbst erzeugte oder hinzu gekaufte - kein selbständiger rechtlicher Gehalt zukommt, sind regelmäßig als einheitliche sonstige Leistung zu behandeln. Umsätze aus den Grabpflegeleistungen, die neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführt werden, sind keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. d. Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Anhang B der 6. EG-Richtlinie. Sie unterliegen demzufolge auch dann nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn für Zwecke der Einkommensteuer die Vereinfachungsregelung des R 15.5 Abs. 7 EStR 2005 zur Anwendung kommt.
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