Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG ist die Altersvorsorgezulage der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen, wenn zusätzliche Altersvorsorgebeiträge nach § 10a Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden (Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG).
An die so ermittelte Einkommensteuer knüpfen die Bemessungsgrundlagen für den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2 SolZG 1995) und die Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 EStG) an. Nach diesen Vorschriften ist Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.
Diese Vorschriften sind nicht dahin zu verstehen, dass § 2 Abs. 6 EStG völlig außer Acht bleibt. Sie beziehen sich vielmehr nur auf die Berücksichtigung kindbedingter Komponenten. Die Hinzurechnungsvorschrift für die Altersvorsorgezulage (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG) wird davon nicht berührt.
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