Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 Nr. 2 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes i.S.d. §
Erbringt eine Körperschaft Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen (vgl. AEAO zu § 53, Nr. 9).
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