Auf Bundesebene wurden die zulässigen Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von (Vor-) Anmeldungen abgestimmt. Folgende Grundsätze sind bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu beachten:
Für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2005 enden, sind Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form nur noch zulässig, wenn ein gesonderter schriftlicher Härtefallantrag mit hinreichender Begründung beim FA gestellt wird und das FA zustimmt.
Die Anträge sind restriktiv zu prüfen. Es handelt sich bei der Regelung um einen eindeutigen Gesetzeswortlaut; längere Übergangsregelungen bzw. generelle Ausnahmen sind darin nicht vorgesehen.
Ein begründeter Antrag liegt danach vor, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer
finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen oder
kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder
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