Mit Urteil vom 11.5.2005 (
Dem Urteilsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Steuerbürger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 5.6.2001 bis 7.10.2001 benutzte er für die Wege zwischen seiner Wohnung in B zu seiner 10 km entfernten Arbeitsstätte in M den eigenen PKW. Danach zog der Arbeitnehmer nach M um. Ab 8.10.2001 bis zum Ende des Kalenderjahrs legte er den Weg zu seiner Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Die einfache Entfernung betrug nur noch 5 km. Die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel betrugen 240 DM.
Ermittlung der Entfernungspauschale nach der BFH-Rechtsprechung: | |||
Fahrten von Wohnung in B | |||
zur Arbeitsstätte in M | 86 Tage * 10 km * 0,70 DM = | 602 DM | |
Fahrten von Wohnung in M | |||
zur Arbeitsstätte in M | 47 Tage * 5 km * 0,70 DM = | 165 DM | |
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel | 240 DM | ||
Ansatz des höheren Betrags | 240 DM | ||
Summe | 842 DM | ||
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