Mit den Urteilen vom 11.05.2005 hat der BFH teilweise seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit geändert. Dies hat Auswirkungen auf die LStR und LStH; eine Anpassung wurde bereits in den LStR und LStH 2006 vorgenommen.
1 Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung (Tz. II BMF-Schreiben 26.10.2005 - IV C 5 - S 2353 - 211/05)
Bislang galt nach H 43 (6-12) „Wahlrecht” LStH 2005 und Rechtsprechung des BFH für Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand, welche an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und auswärtig untergebracht sind, ein Wahlrecht. Danach konnte der Arbeitnehmer zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung (R 43 Abs. 6 Satz 1 ) und denen der Einsatzwechseltätigkeit wählen. Für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand galten für die ersten drei Monate der Tätigkeit die gleichen Grundsätze (R 43 Abs. 12 , BMF-Schreiben vom 30.06.2004, BStBl 2004 I S. 582).