Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14.10.2005 der Fünften Verordnung zur Änderung der
§
§
Die ab dem 1.1.2006 geänderte
Für die zeitliche Anwendung ist Folgendes zu beachten:
Die o. g. Verpflichtung gilt für Geldspielgeräte, deren Bauart ab dem 1.1.2006 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen wird (§
Bis zum 31.3.2006 können durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt jedoch noch Zulassung nach den bis zum 31.12.2005 geltenden Vorschriften erteilt werden, wenn die entsprechenden Anträge bis zum 31.12.2005 vorgelegen haben.
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