Aus gegebenem Anlass weist die OFD hinsichtlich der Entschädigungszahlungen an Friedensrichter nach § 52 SächsSchiedsStG auf Folgendes hin:
Nach § 2 SächsSchiedsStG sind die Gemeinden verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten, die u. a. für die Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Die Aufgaben nehmen ehrenamtliche Friedensrichter wahr, die vom Gemeinderat gewählt werden.
Nach den Bestimmungen des SächsSchiedsStG gehört zu den Aufgaben der ehrenamtlichen Friedensrichter u. a. die Einleitung des Schiedsverfahrens auf Antrag einer Partei sowie dessen Durchführung, die Führung des Protokollbuches und die Führung der Kassengeschäfte.
Die Friedensrichter sind in ihrer Verhandlungsführung unabhängig. Sie unterliegen jedoch im Verfahren der Aufsicht durch den Vorstand des örtlichen Amtsgerichtes. Außerhalb des Verfahrens unterliegen die Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|