Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die gewerbesteuerliche Behandlung der Forfaitierung von Leasingforderungen mit folgendem Ergebnis erörtert:
Bei der Forfaitierung künftiger Forderungen aus Leasing-Verträgen, bei der der Leasinggeber dem Käufer der Forderung zur Absicherung des Forderungskaufs eine Sicherheit am Leasinggegenstand (Sicherungsgrundschuld beim Immobilienleasing und Sicherungsübereignung beim Mobilienleasing) einräumt, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Mai 1999(BStBl 1999 II S. 735) kein Dauerschuldverhältnis im Sinne von §
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