Die Verfügung vom 22.04.2005, Az.: S 0131 - 19/8 - St 24, wird aufgehoben.
Aufgrund vorgelegter Einzelfälle wurde festgestellt, dass bei der Setzung der Merker für den Datenaustausch mit der IHK bei den Agrargenossenschaften zum Teil die Regelungen der AL-Fest. Fach FestAllg, Teil 15. Tz. 2.5 nicht beachtet worden sind und somit zahlreiche landwirtschaftlich tätige Genossenschaften (Agrargenossenschaften) Beitragsbescheide der zuständigen Industrie- und Handelskammer erhalten haben, obwohl keine Mitgliedschaft in der IHK bestanden hat.
In der Regel wurde der Merker für den Datenaustausch bei den Agrargenossenschaften bereits bei der Aufnahme des Steuerfalls - aufgrund der bestehenden Gewerbesteuerpflicht der eingetragenen Genossenschaften - im Grundinformationsdienst auf „ja” gesetzt und seither nicht mehr geändert.
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