In Fällen des § 17 Abs. 4 EStG bestimmt sich die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG hält, nach der im Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns bzw. Verlustes geltenden Beteiligungsgrenze (vgl. BFH-Beschluss vom 17.11.2004, VIII B 129/04). Für die Anwendung des § 17 Abs. 4 EStG dem Grunde nach gelten daher folgende Beteiligungsgrenzen:
Entstehung des Gewinns/Verlustes | maßgebliche Beteiligungsgrenze |
- vor dem 1.1.1999 | mehr als 25 v. H. |
- nach dem 31.12.1998 und vor dem 01.01.2001 | mindestens 10 v. H. |
- nach dem 31.12.2000 | mindestens 1 v. H. |
Beispiel:
Der Steuerpflichtige ist an der inländischen X-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) seit ihrer Gründung im Jahr 1994 zu 5 v. H. beteiligt. Die Gesellschaftsanteile hält er im Privatvermögen. Am 30.6.1999 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und im Jahr 2004 beendet. Der Steuerpflichtige verliert seine Kapitalbeteiligung: ihm entsteht in 2004 der Verlust.
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