Zur Gewinnermittlung und -abgrenzung bei den Betrieben gewerblicher Art „Krematorium” weist die OFD auf Folgendes hin:
In der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen des Betriebs gewerblicher Art „Krematorium” zu erfassen. Soweit die Stadt Aufgaben des Bestattungswesens (einschließlich der Feuerbestattung) wahrnimmt, ist sie hoheitlich tätig (vgl. H 10 [Friedhofsverwaltung …] KStH 2004).
Dem Betrieb des Krematoriums sind die Leistungen zuzuordnen, die unmittelbar mit der Einäscherung zusammenhängen. Dies betrifft im Wesentlichen die Einnahmen für die Einäscherung (einschließlich der Aschekapsel) sowie für den (erstmaligen) Urnenversand (vgl. a. BFH vom 17.3.2005, BFH/NV S. 1135). Der durch eine Umbettung bedingte Urnenversand gehört zum Hoheitsbetrieb „Bestattungswesen”.
Weitere Leistungen sind regelmäßig dem Hoheitsbetrieb „Bestattungswesen” zuzuordnen. Dies betrifft z.B. die Aufbahrung des Verstorbenen, die Kühlung des Leichnams bis zur Einäscherung, die Bereitstellung der Trauerhalle und die Überlassung der Urnengrabstätte auf dem Friedhof.
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