Mit o. g. Verfügung wurde über die Entscheidung des BFH informiert, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHnicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Dabei wird im Verzicht auf die Gewinnausschüttung der Gesellschaft, bei der eine Pensionsrückstellung gebildet werden muss, eine eigene Beitragsleistung des Steuerpflichtigen gesehen.
Das BFH-Urteil kann ab sofort in allen offenen, gleich gelagerten Fällen angewendet werden.
Die OFD Chemnitz bittet die betroffenen Bediensteten zu informieren und die Bezugsverfügung zu aktualisieren.
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