Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.6.2005(BStBl 2005 II S. 873) entschieden, im Rahmen der Ermittlungen des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs sei für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.
R 11 Abs. 5
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