Leitsatz: | Der Verkauf des in einer Solarstromanlage erzeugten Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn die Anlage ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird und nicht überdimensioniert ist. |
Norm: | § 14 Satz 1 und 2 AO, § 56 AO, § 59 AO, § 60 AO, § 64 AO, § 65 AO |
Querverweis: | |
Betroffene VZ: | alle |
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie es steuerlich zu beurteilen ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft, z. B. ein gemeinnütziger Schul- oder Umweltschutzverein, zu Lehr- oder Demonstrationszwecken eine Fotovoltaikanlage betreibt und den dabei anfallenden Strom gegen Entgelt in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeist.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|