Zuwendungsbestätigungen nach §§ 10b und 34g EStG müssen grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein (R 10b.1 Abs. 3 EStR 2005). Unter bestimmten Voraussetzungen reichen jedoch maschinell erstellte Bescheinigungen ohne eigenhändige Unterschrift aus. In der Vergangenheit war nach R 111 Abs. 4
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