Es ist gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen eine Rücklage im Sinne des § 20 EStG nachträglich gebildet werden kann, um die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer zu mindern oder durch die Betriebsprüfung festgestellte Mehrgewinne auszugleichen. Bei dem zugrundeliegenden Fall wurde während der Betriebsprüfung von einem Betrieb gewerblicher Art vorgetragen, dass eine Zuführung zu den oben genannten Rücklagen erfolgt sei. Es fehlten jedoch Angaben darüber, in welcher Höhe und für welche konkreten Vorhaben eine Rücklage gebildet wurde.
Der Gewinn kann den Rücklagen grundsätzlich auch nach dem Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer zugeführt werden.
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