Der Inhalt der Bezugsverfügung wurde wie folgt überarbeitet. Änderungen sind kursiv eingearbeitet. Die OFD bittet, die Änderungen mit den Bediensteten der Veranlagungsstellen und den Umsatzsteuer-Voranmeldestellen sowie den Umsatzsteuer-Sonderprüfern zu besprechen:
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in den vergangenen Jahren wiederholt festgestellt, dass die Überprüfung des Vorsteuerabzugs aus Baumaßnahmen und die Überwachung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse wahrend des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG nur unzureichend und teilweise fehlerhaft vorgenommen wird (vgl. Tz. 3 dieser Verfügung). Die Feststellungen des BFH nimmt die OFD zum Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
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