Anlage(n) 1
Die OFD übersendet das o.g. BMF-Schreiben zur Kenntnisnahme und Beachtung.
Ergänzend weist die OFD auf Folgendes hin:
Die bisherige Praxis, nach der regelmäßig bei gleicher Bauart die Gesamtvorsteuem eines errichteten Gebäudes als Vorsteuem i. S. des § 15 Abs. 4 UStG angesehen wurden, mit der Folge, dass sämtliche Vorsteuern nach der Nutzfläche aufgeteilt wurden, bittet die OFD nicht mehr anzuwenden. Künftig sind die gesetzlichen Grundsätze konsequent zu beachten.
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