Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen WG ist nach § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG begünstigt, wenn das WG bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß es sich bei dem erworbenen WG um einen „Neubau” i. S. der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 EStG handelt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn durch die Baumaßnahmen des Veräußerers ein „anderes”WG entstanden ist (vgl. BMF-Schreiben v. 10. 7. 1996, Rz. 14, BStBl I S. 689; EStG -Kartei Brandenburg § 7 EStG Fach 3 Nr. 12).
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