Nach § 2 Abs. 1 EigZulG ist u. a. die „Herstellung einer Wohnung” in einem im Inland belegenen eigenen Haus Fördervoraussetzung zur Inanspruchnahme der EigZul. Aufgrund der unterschiedlichen Fördersätze - 5 % bei der Herstellung einer Wohnung bzw. der Anschaffung eines Neubaus, 2,5 % bei der Anschaffung einer Altbauwohnung sowie bei Ausbauten und Erweiterungen - ist der Begriff der „Herstellung” von Bedeutung. Es ist möglich, daß durch Um- oder Anbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine neue Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG entsteht, so daß hierfür eine EigZul in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden kann. Für die Abgrenzung, ob erstmals eine Wohnung hergestellt wird, sind folgende Unterscheidungen zu treffen:
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