Die PSA stellen auf der Grundlage eines zwischen ihnen und dem jeweiligen Arbeitsamt (als Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit) geschlossenen Vertrages ausschließlich vom Arbeitsamt vorgeschlagene arbeitslose Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige, befristete Beschäftigungsverhältnisse ein. Das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer haben sich nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung zu richten.
Rechtsgrundlage für die Zwischenschaltung der PSA ist der seit dem 01.01.2003 neu eingefügte §
Die von der PSA angestellten Arbeitnehmer sollen zunächst an Betriebe verliehen werden. Ziel ist die Übernahme der Arbeitnehmer beim jeweilige Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA zu einem anderen Arbeitgeber. Verleihungsfreie Zeiten, die möglichst gering gehalten werden sollen, soll die PSA für arbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und individuell geeignete Kurzzeitqualifikationen nutzen.
Die PSA erhält für ihre Leistungen von der Arbeitsverwaltung ein Honorar:
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