OFD Düsseldorf - Verfügung vom 05.03.2004
S 2286 - 20 - St 241 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 05.03.2004 (S 2286 - 20 - St 241 - K) - DRsp Nr. 2008/87705

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 05.03.2004 - Aktenzeichen S 2286 - 20 - St 241 - K

DRsp Nr. 2008/87705

Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG; Erhalt von Einnahmen

Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 24 EStG in der Fassung des JStG 1996 kann ein Steuerpflichtiger den Pflege-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält (vgl. EStG -Kartei NRW § 33b EStG Nr. 3).

Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, folgende Auffassung zu vertreten:

Die Weiterleitung von Pflegegeld an die Pflegeperson ist unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege an die Pflegeperson gezahlt wird, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags schädlich. Insofern deckt sich der weit auszulegende Einnahmebegriff des § 33b Abs. 6 EStG nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich. Auf die Einkunftserzielungsabsicht der Pflegeperson kommt es daher nicht an. Auch die in R 19 EStR aufgezeigten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden keine Anwendung.