Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens, das im Regelfall ab VZ 2002 erstmals anwendbar ist, sind Erlöse aus der Veräußerung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Erträge in Zusammenhang mit einer Zuschreibung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.2 S.3 EStG (sog. Wertaufholung) gemäß § 3 Nr.40 Buchst. a S.1 EStG zur Hälfte steuerfrei.
Teilwertabschreibungen auf die Anteile sowie der bei Veräußerung der Anteile gewinnmindernd auszubuchende Buchwert der Anteile sind gemäß § 3c Abs.2 S.1 EStG nur zur Hälfte abzugsfähig.
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